Zweite Landesverordnung zur Änderung der Vierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Vom 24. April 2020

 

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes vom 10. März 2010 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 15. Oktober 2012 (GVBl. S. 341), BS 2126-10, wird verordnet:

Artikel 1 Die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17. April 2020 (GVBl. S. 127), geändert durch Verordnung vom 20. April 2020 (GVBl. S. 137), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur zulässig, wenn

1. der Betreiber die gebotenen Hygienemaßnahmen (beispielsweise Bereitstellung von Desinfektionsmittel, Schutzscheiben für Kassenpersonal) einhält,

2. der Betreiber durch Steuerung des Zutritts (beispielsweise durch Einlasskontrollen) Ansammlungen von Personen vor oder in den Einrichtungen vermeidet und sich in  der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche befindet,

3. der Betreiber durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann,

4. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Abweichend von Satz 2 Nr. 4 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

 

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Es wird über die in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und § 4 Abs. 3 Satz 3 geregelten Verpflichtungen hinaus auch weiterhin dringend empfohlen, den Hinweisen des Robert-Koch-Instituts zu folgen, nach denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in öffentlichen Räumen das Risiko von Infektionen reduzieren kann.“

 

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Gleiches gilt für Ansammlungen bei Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, und für Ansammlungen, bei denen Personen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen (beispielsweise bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder in Fahrgemeinschaften) sowie ehrenamtliches Engagement zur Versorgung der Bevölkerung.“

b) Folgende Sätze werden angefügt:

„Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Abweichend von Satz 3 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,

2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.“

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist darauf zu achten, dass der Zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.“

 

4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „5. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 die gebotenen Hygienemaßnahmen unterlässt, 6. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 die Steuerung des Zutritts unterlässt,“.

b) Nach Nummer 6 werden folgende neue Nummern 7 bis 9 eingefügt: „7. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der erforderliche Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann, 8. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Betreiber der Einrichtung nicht sicherstellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, 9. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 als Kundin oder Kunde oder Besucherin oder Besucher der Einrichtung keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt,“.

c) Die bisherigen Nummern 7 bis 25 werden Nummern 10 bis 28.

d) Nach Nummer 28 wird folgende neue Nummer 29 eingefügt:

„29. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 3 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 69 SchulG befördert werden,“.

e) Die bisherigen Nummern 26 bis 53 werden Nummern 30 bis 57.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 27. April 2020 in Kraft.

Mainz, den 24. April 2020

Die Ministerin für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie